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Paul Piesker GmbH - Produkte für Werbung und Verkaufsförderung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Paul Piesker GmbH
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§ 1. Allgemeines

Allgemeines Aufträge werden nur zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt, auch wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entgegenstehen. Einen Widerspruch gegen die nachfolgenden Bedingungen muss der Auftraggeber unverzüglich schriftlich erklären. Abweichende Regelungen und alle sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

Allgemeines Aufträge werden nur zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt, auch wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entgegenstehen. Einen Widerspruch gegen die nachfolgenden Bedingungen muss der Auftraggeber unverzüglich schriftlich erklären. Abweichende Regelungen und alle sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 2. Auftragsbestätigung

Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich.

§ 3. Lieferung/Verzug/Eigentumsvorbehalt

3.1 Die Lieferung des Auftragnehmers erfolgt ab dessen Herstellungsbetrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen regeln sich nach den jeweiligen Bedingungen des Transporteurs. Nur auf besondere Anweisung des Auftraggebers veranlassen wir auf seine Kosten eine zusätzliche Transportversicherung. Die Lieferungen nehmen wir mit der gebotenen Sorgfalt vor, haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Wahl des Frachtweges und der Versandart bleibt dem Auftragnehmer überlassen, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

3.2 Liefertermine sind nur bindend, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.

3.3 Geraten wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragwertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.

3.4 Betriebsstörungen, sowohl in unserem Betrieb als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt - verhindern den Verzugseintritt. Die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben unberührt. Wir können auch, und zwar ohne Schadensersatzpflicht, vom Vertrag zurücktreten, wenn bestimmte Umstände es uns ohne Verschulden unmöglich machen, fristgerecht, ordnungsgemäß oder vollständig zu liefern.

3.5 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behalten wir uns das Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen. Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Der Auftraggeber tritt uns seine Forderung aus der Weiterveräußerung bereits jetzt ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an.

3.6 Uns steht an dem vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Pfandrecht. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB steht uns das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

3.7 Vom Auftraggeber zu lieferndes Material gleich welcher Art ist uns frei Herstellungsbetrieb zur Verfügung zu stellen. Der Eingang wird bestätigt ohne Anerkenntnis der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Waren und Mengen, wobei die Beweislast allein dem Auftraggeber obliegt. Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten. Für vom Auftraggeber gestelltes Material für Vorlagen sowie für Ausführungsvorschriften übernimmt der Auftraggeber die alleinige Haftung und Verantwortung, irgendwelche Prüfungspflichten werden von uns in keinem Falle übernommen. Sie obliegen allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt insbesondere keine Haftung dafür, dass Rechte Dritter, z.B. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte verletzt werden. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

§ 4. Gegenleistung, Preise

4.1 Unsere im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Ist der Auftrag nicht innerhalb von 4 Monaten auszuführen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis. Gegenüber Personen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind wir zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und die auf unserer Ware liegenden Kosten zwischen Vertragsschluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben.

4.2 Preise und Kosten für nachträgliche Änderungen oder für Leistungsunterbrechungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Musterarbeiten die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von Vorlagen verlangt werden.

4.3 Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, und zwar auch dann, wenn es nicht zum Auftrag kommt.

§ 5. Zahlung

5.1 Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch, sofern, in der Rechnung ausgewiesen, nicht auf Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versand- und Nebenkosten. Die Rechnung wird an dem Tag der Lieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt.

5.2 Bei neuen Geschäftsverbindungen ist 1/3 Vorauszahlung zu leisten. Bei größeren Aufträgen und wenn wir erhebliche Vorleistungen erbringen, sind angemessene Vorauszahlungen oder der hergestellten Leistung entsprechende Teilzahlungen zu erbringen. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gemäß Ziff. 5.1 gewährt. Bei Teillieferungsaufträgen hat die Zahlung für jede Teillieferung gesondert zu erfolgen.

5.3 Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Rückleitung von Wechseln bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

§ 6. Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht u. Aufrechnung

6.1 Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller fälligen und gemahnten Rechnungen verlangen, und nach angemessener Fristsetzung noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen.
6.2 Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Käufer eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und die Gegenforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.

6.3 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz. Den Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens behalten wir uns vor.

§ 7. Haftung

Stanzzeichnungen und Muster werden mit der gebotenen Sorgfalt vom Auftragnehmer angefertigt. Der Auftraggeber ist jedoch verpflichtet, diese Stanzzeichnungen und Muster selbst und eigenverantwortlich zu prüfen, bevor die Produktion aufgrund dieser Unterlagen aufgenommen wird. Der Auftragnehmer haftet für keine Folgeschäden, insbesondere auch nicht für Produktionsfehler, die sich aufgrund von Fehlern des Auftragnehmers in Stanzzeichnungen, Mustern oder Modellen ergeben.

§ 8. Beanstandungen / Gewährleistung / Verjährung

8.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt. Freigabeerklärungen des Auftraggebers berechtigen uns zur weiteren Leistung ohne Rücksicht auf etwaige Sachmängel.

8.2 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragwertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlte oder uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fielen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 323BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mängelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fielen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last.

8.3 Hat der Auftrag Lohnveredelungsaufgaben oder Weiterverarbeitung zum Gegenstand, so haften wir nicht für eine etwa dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

8.4 Unsere Haftung wegen Mängeln beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware; ist der Käufer ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

8.5 Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zu Ansprüchen hinsichtlich der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

8.6 Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns gestellten Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der zuständigen Lieferantenverbände für zulässig erklärt sind. Abweichungen, welche durch drucktechnisch bedingten Umstände zwischen Andruck und Auflage auftreten, können ebenfalls nicht beanstandet werden. Bei Rohmaterialmangel sind wir ohne Anfrage beim Auftraggeber berechtigt, andere, gleichwertige Rohmaterialien zu verwenden. Technisch und betriebsbedingte Farb-, Gewichts-, Stärke- und ähnliche Schwankungen berechtigen nicht zur Beanstandung. Die Abstimmung der Auflagen erfolgt nach der Normalskala des Betriebs. Macht der Auftraggeber hinsichtlich der Ausführung seiner Bestellung nicht schriftlich besondere technische Vorschriften, so gilt als vereinbart, dass die Herstellungsweise unserem Ermessen überlassen bleibt. Werden unsere technischen Vorschriften vom Auftraggeber nicht oder nicht vollständig beachtet, so ist jede Gewährleistung ausgeschlossen, soweit Mängel wegen der Nichtbeachtung der Hinweise entstehen; macht der Auftraggeber besondere technische oder sonstige Vorschriften, so entfällt eine Haftung unsererseits; eine Aufklärungspflicht obliegt uns nicht. Wir haften stets nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.7 Für Mängel des eingesetzten Materials haften wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

§ 9. Verwahrung, Versicherung

9.1 Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Lieferungszeitpunkt hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2 Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind, bis zum Lieferungszeitpunkt angemessen verwahrt. Für Beschädigung haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9.3 Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

§ 10. Eigentum, Urheber- und sonstige Rechte

10.1 Die von uns zur Herstellung der Vertragsware eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Klischees, Entwürfe, Manuskripte, Lithographien, Druckplatten und Stehsätze, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.

10.2 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung, seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

10.3 Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte sowie alle Rechte auf Untersagung der Nachmachung und Vervielfältigung, die an unseren Systemen, Entwürfen, Skizzen und dergl. entstehen, verbleiben uns einschließlich der daraus resultierenden Schadensersatzansprüche. Nachmachung und Nachdruck ist daher ohne unsere Genehmigung nicht zulässig.

§ 11. Herstellerhinweis

Wir können auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise einen Herstellerhinweis anbringen. Der Auftraggeber kann das nur untersagen, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

§ 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Bingen. Gerichtsstand – auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess – ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Bingen. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand vom 01.07.2006